Wichtiges für Eltern, Erziehungs- & Sorgeberechtigte

  • Das Angebot des Ev. Kinder- und Jugendzentrum gliedert sich organisatorisch in den Bereich der Jugendhilfe ein.
  • Es erfüllt den Auftrag des SGB VIII, das auch die übergeordneten Rahmenbedingungen festlegt.
  • Das Jugendamt ist für die Aufgaben in §2 SGB VIII zu ständig und ist somit als Teil der Verwaltung der Kommunalpolitik ein fundamentaler Partner (SGB VIII §69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter)
  • Der Auftrag ist im SGB VIII §§ 1,8, und 9 erläutert und soll u.a. die soziale Entwicklung zu individuellen und eigenverantwortlichen Kindern und Jugendlichen im Alter von sechs bis 27 Jahren fördern.
  • Der außerschulische Bildungsauftrag wird in §11 SGB VIII festgelegt und greift die Interessen der Besucher auf.
  • In Nordrhein-Westfalen werden die Angebote der Jugendhilfe durch das Land aus den Mitteln des Kinder- und Jugendförderplans finanziert (KJFP).
  • Das Angebot der Einrichtung unterliegt einer freiwilligen Nutzung und ohne den Abschluss einer Mitgliedschaft.
  • Daher besteht auch keine vertragliche Vereinbarung zwischen den Eltern/Erziehungs- und Sorgeberechtigten und einem offenen Kinder- und Jugendzentrum, wie sie z.B. mit einer Kindertagesstätte oder Schule geschlossen wird.
  • Die Regelung der Aufsichtspflicht über die anwesenden Kinder und Jugendlichen nach §832 BGB findet daher keine Anwendung.
  • Die allgemeine Aufsichtspflicht liegt immer noch bei den Eltern/Erziehungs- und Sorgeberechtigten in der Annahme, dass sie über den Besuch in der Einrichtung informiert sind.
  • Durch den Einsatz von qualifizierten Fachkräften soll eine adäquate pädagogische Betreuung gewährleistet werden, um auch Gefahren vorzubeugen.
  • In unserer Arbeit unterliegen wir dem Datenschutz sowie der Schweigepflicht und müssen die Privatsphäre der Kinder und Jugendlichen schützen, das Kindeswohl achten und bei Verdacht einer Gefährdung nach § 8a SGB VIII
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